Get Adobe Flash player
Home Satzung

Satzung

des Katzenvereins „Katzenstammtisch Zeitz“


§  1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: Katzenstammtisch Zeitz.  Nach der Eintragung  in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Luckenau  und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

§  2
Zweck und Ziele des Vereins

  • Der Verein ist ein Rassekatzenverein zur Zucht und Reinhaltung der einzelnen Katzenrassen. Dabei werden Erfahrungen und Kenntnisse über Zucht, Haltung und Umgang mit Rassekatzen unter den Vereinsmitgliedern ausgetauscht.

  • Beratung aller Katzenfreunde in Fragen der Katzenhaltung und –zucht, sowie in vertretbarem Rahmen bei Katzenkrankheiten.

  • Zusammenarbeit in jedem vertretbaren Rahmen mit allen Katzenzuchtvereinen, Tierschutzvereinen und Katzenhaltern auf sachlicher Grundlage.

  • Durchführung von Ausstellungen ohne Bewertung.

  • Der Verein führt kein eigenes Zuchtbuch.

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand kann aber bei Bedarf nach Maßgabe eine Aufwandentschädigung im Sinne §3 Nr. 26a EStG beschließen.

 


§ 3  
Eintragung  ins Vereinsregister


Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ohne Rücksicht auf Beruf, gesellschaftlichen Stand, Weltanschauung, Staatsangehörigkeit und Konfession werden. Ein aus dem Katzenstammtisch Zeitz e.V. ausgeschlossenes Mitglied kann nicht mehr Mitglied dieses Vereins werden.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch:

  • Vorraussetzung für den Erwerb einer Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, der an den Vorstand des Vereins zu richten ist. Mit seiner Unterschrift erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins verbindlich an.

  • Für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Antrag auch von den  gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Sie sind verantwortlich für die Zahlung des Beitrages.

den Aufnahmebeschluss des Vorstandes

  • Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung müssen dem Antragsteller die Gründe mitgeteilt werden.

  • Die Mitgliedschaft wird erst rechtswirksam, wenn der festgelegte Beitrag bezahlt ist.

Eine Mitgliedschaft in einem anderen Katzenverein ist dem Vorstand schriftlich oder per Email anzuzeigen.

 

§  5
Ende der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch: Kündigung, Ausschluss oder Tod.

  • Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das ausgeschiedene Mitglied alle Ansprüche gegen den Verein. Bei Kündigung oder Ausschluss endet die Verpflichtung zur Zahlung des Vereinsbeitrages erst mit Ende des Kalenderjahres.

  • Der freiwillige Austritt erfordert eine schriftliche Kündigung, die an den Vorstand des Vereins zu richten ist. Die Kündigung muss bis spätestens 30.11. des Jahres erfolgen. 

  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden:

          - wegen vereinsschädigendem Verhalten

          - bei nicht fristgerechter Zahlung der Beiträge oder sonstigen Gebühren

          - bei Verstößen gegen die Satzung und schwerwiegenden Verstößen gegen die
            Zucht- und Haltungsrichtlinien, sowie Ausstellungsrichtlinien.

  • Unabhängig vom Ausschließungsbeschluss bleibt die Zahlungsverpflichtung offenstehender Beiträge bestehen.


§  6
Mitgliedsbeitrag, Gebühren

  • Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 15.Januar eines jeden Jahres fällig.

  • Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  • In begründeten Fällen kann der Vorstand fällige Gebühren und Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen. In solchen Fällen ist ein Protokoll anzufertigen. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§  7
Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jeweils zwei Vorstandmitglieder sind zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß §26 BGB durch je zwei der Vorstandmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

  • Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils auf 5 Jahre aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Vorstandmitglied können nur Mitglieder aus dem Kreis des Vereins werden, die mindestens drei Jahre im Verein  Mitglied sind.  Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

  • Die Wiederwahl von ausscheidenden Vorstandmitgliedern ist zulässig. Die Vorstandmitglieder bleiben bis nach der Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

  • Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung selbst. Die Mitglieder haben ein Vorschlagsrecht.


§  8
Ordentliche Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre und zwar innerhalb der ersten sechs Monate des jeweiligen Kalenderjahres statt.

  • Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens enthalten:

  • Bericht über das Vereinsleben

  • Kassenbericht des Schatzmeisters

  • Bericht des Kassenprüfers

  • Entlastung des Vorstands, namentlich des Schatzmeisters

  • Vorstandswahl, soweit eine Neuwahl ansteht, alle 5 Jahre

  • Satzungsänderungen mit Angaben der Änderung.

  • Zwei Mitglieder haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung den vom Vorstand unterschriebenen Jahresabschluss und die Buchführung des Vereins anhand der Belege und sonstigen Unterlagen zu prüfen und in der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.

  • Der Ort, an dem die ordentliche Mitgliederversammlung jeweils stattfindet, wird vom Vorstand festgelegt.  

  • Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll vom Schriftführer anzufertigen und von diesem und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.


§  9
Außerordentliche Mitgliederversammlung

  • Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies für erforderlich und zweckmäßig erachtet. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Benennung der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt.

  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben am Sitz des Vereins stattzufinden.


§  10
Durchführung der Mitgliederversammlung

  • Zu den Mitgliederversammlungen ist vom Vorstand unter Benennung der Tagesordnung einzuladen.  Die Einladung wird schriftlich per Post oder E-Mail an die letzt genannte E-Mail-Adresse verschickt.

  • Anträge von Mitgliedern auf Erweiterung der Tagesordnung müssen schriftlich mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Nur dann können sie auf die Tagesordnung gesetzt werden, jedoch nur wenn sie nicht auf eine Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, Änderung der Beiträge oder Änderung im Vorstand hinzielen.

  • Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nicht die Satzung etwas anderes bestimmt.

  • Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in der Satzung oder dem Gesetz eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist.

  • Zu Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

  • Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Sind in einer, mit einer solchen Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung, nicht drei Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen, ist die Versammlung in diesem Punkt nicht beschlussfähig.

  • Der Vorstand hat dann mit derselben Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher eine Beschlussfassung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder genügt. Hierauf ist in der schriftlichen Einladung hinzuweisen.

  • Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr am Tage der Mitgliederversammlung vollendet haben.

§  11
Vereinsvermögen

  • Das Vereinsvermögen darf nur zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet werden. Die Mitglieder haben an dem Vereinsvermögen keinen Anteil.

  • Die Mitglieder erhalten – abgesehen von Zuschüssen (ersetzbare Auslagen etc.), die zur Erfüllung von Aufgaben zur Erreichung der Ziele des Vereins dienen – keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  • Der Vorstand hat 2-jährig, im Rahmen des Kassenberichts, in der ordentlichen Mitgliederversammlung über den Stand und die Verwaltung des Vereinsvermögens Rechenschaft abzulegen.

  • Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den  Tierschutz Zeitz e. V., Tröglitzer Str. 13b, 06711 Zeitz, diese hat es ausschließlich und  unmittelbar für gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Tierschutzes zu verwenden.

  • Der Verein haftet nicht für selbstverschuldete Schäden der Mitglieder und Schäden, die durch Mitglieder und/oder Teilnehmer an Veranstaltungen des Vereins verursacht wurden. Organhaftungen für schuldhaftes Verhalten von Organen des Vereins unterliegen dem §31 BGB.

  • Soweit in der Satzung keine anderen Bestimmungen getroffen sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften.


§ 12
Sonstige Bestimmungen

Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen. Mit dem Eintritt in den Verein, verpflichten sich die Mitglieder:

  • die Bestrebungen des Vereins durch tatkräftige Mitarbeit zu fördern und alle Bestimmungen des Vereins einzuhalten

  • die Zucht und Haltung von Katzen unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu betreiben, die Tiere gewissenhaft zu pflegen, sie frei von Krankheiten zu halten gemäß §11 TschG

  • ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber stets pünktlich nachzukommen


§  13
Vereinsämter

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  • Abfassen des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung

  • ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,  mit Ausnahme des Falles der Vereinsauflösung

  • die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern

  • Ausstellungen und Termine.


Luckenau, den  16.04.2011

Die Satzung ist errichtet am 16.04.2011 mit Nachtrag vom 29.05.2011.

Die Satzung wurde geändert am 07.01.2012.